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   OLG Hamm, 27.11.1965 - 15 W 121/65   

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https://dejure.org/1965,1358
OLG Hamm, 27.11.1965 - 15 W 121/65 (https://dejure.org/1965,1358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.1965 - 15 W 121/65 (https://dejure.org/1965,1358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 1965 - 15 W 121/65 (https://dejure.org/1965,1358)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1080
  • MDR 1966, 501
  • DNotZ 1966, 615
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

    Daß die Erbschaft aufgrund des Testaments zu einem erheblichen Teil der Beklagten zustehe, stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar (vgl. BGHZ 106, 359, 363; OLG Hamm NJW 1966, 1080), über die sie im Irrtum gewesen sei.
  • OLG Stuttgart, 29.01.2009 - 19 U 150/08

    Ausschlagung einer Erbschaft sowie Anfechtung einer Erbschaftsannahme wegen

    Weiter wird hierzu gerechnet die Höhe des Erbanteils (OLG Hamm NJW 1966, 1080), die Größe des Nachlasses (KG OLGZ 1993, 1 [Unkenntnis von in früherer DDR gelegenem Immobilienvermögen]), Irrtum über Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass, wenn dieser Irrtum zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt (KG NJW-RR 2004, 941).
  • OLG Braunschweig, 19.02.1980 - 2 UF 24/80
    Trotz des Fehlens einer dem § 575 ZPO entsprechenden Regelung in dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Zurückverweisung auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt: Sie kommt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts in Frage, wenn wegen schwerwiegender Mängel in Verfahren der Vorinstanz, insbesondere ungenügender Sachaufklärung, eine Entscheidung durch die Beschwerdeinstanz praktisch dem Verlust einer Instanz gleichkäme (BGH RdL 1952, 69, 70; BayObLGZ 1953, 59, 63; BayObLG FamRZ 1968, 615, 617; 1974, 219, 221; OLG Hamm OLGZ 1966, 216, 217).
  • OLG Zweibrücken, 26.06.1981 - 2 UF 55/81
    Grundlage hierfür ist § 539 ZPO, der entsprechend auch in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm OLGZ 1966, 216; Baur, FGG § 29 D III 3 b; Keidel/Winkler, FG 11. Aufl. § 12 FGG Rdn. 24 bei Note 4 und 5 auf S. 271 und Note 1 auf S. 272).
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